Die Grabkultur entwickelt sich. Wurden Menschen früher überwiegend im Sarg bestattet, haben in den vergangenen Jahren Urnenbestattungen zugenommen. Wer sich dafür entscheidet, hat in Wawern nun die Möglichkeit, sich auf einem Rasenfeld unter Bäumen beisetzen zu lassen, und zwar unter einem Gemeinschaftsbaum oder unter einem Familienbaum. Die Grabstätten sind pflegefrei.
Am Gemeinschaftsbaum können ein Einzelurnengrab (Kosten: einmalig 75,00 € + 300,00 € Pflegepauschale) oder ein Doppelurnengrab (Kosten: einmalig 150,00 € + 600,00 € Pflegepauschale) gewählt werden.
Der Familienbaum bietet für die Angehörigen bis zu sieben Urnengräber (Kosten gesamt: einmalig 525,00 € + 2.100,00 € Pflegepauschale).
Bei beiden Varianten beträgt das Nutzungsrecht 20 Jahre. Eine weitere jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr wird nicht erhoben. Im Frühjahr 2026 werden ergänzend Ablagen für Kerzen- und Blumenschmuck errichtet.
Bei Fragen steht Ortsbürgermeister Michael Görres unter 0157 39592340, ortsbuergermeister-wawern@t-online.de zur Verfügung.
Die zugehörige Satzung (Auszug) gibt weitere Hinweise zu den Baumbestattungen:
(1) Die Rasengräber unter Bäumen werden als Wahlgrabstätten für einstellige Urnenbestattungen angelegt.
(2) Für die Beisetzung von Aschen an Bäumen werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die aus von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehen und mit der Asche des/der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m, bemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante Urne, im Wurzelbereich der zugeteilten Bäume eingebracht werden. Gleiches gilt für die Schmuckurnen.
(3) Eine Umbettung wird ausgeschlossen.
(4) Die Grabstätten sind durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.
(5) Alle Urnenruhestätten bleiben bei der Baumbestattung naturbelassen. Es ist nicht erlaubt, Ruhestätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
Insbesondere ist nicht gestattet:
- Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen. Das Niederlegen einer einzelnen, natürlichen Blume anlässlich des Geburts-, Namens- oder Todestages ist jedoch erlaubt. Sie darf nicht mit unverrottbaren Materialien verbunden sein.
- Kerzen oder Lampen aufzustellen
- Anpflanzungen vorzunehmen
Bei Zuwiderhandlung werden diese Grabgegenstände von Beauftragen der Ortsgemeinde entsorgt.
(6) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Nutzungszeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.
(7) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträger zusätzlich zu der normalen Grabgebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum des Nutzungsrechtes. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung für Rasengrabstätten.
(8) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe: Länge 40 cm x Breite 30 cm und mindestens 4 cm hoch. Diese Tafeln werden einheitlich von der Ortsgemeinde kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nicht mit erhabenen Zahlen, Buchstaben oder Symbolen versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monate nach der Beisetzung dem Friedhofsträger zu überlassen. Wird die Namenstafel nicht innerhalb von 3 Monaten der Ortsgemeinde übergeben, kann diese eine solche beauftragen und dem Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger so eingebaut, dass das Befahren der Rasengräber möglich ist. Anonyme Bestattungen sind im Rasengrabfeld unter Bäumen möglich.